Montag, 28. Juli 2008

Die Vereinssatzung

Vereinssatzung
Satzung „Corni di Egra e. V.“

Stand April 2008


Artikel I.
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins „Corni di Egra“ ist im tschechischen Vereinsregister eingetragen und lautet somit nach Eintragung „CORNI DI EGRA e. V.“ (im folgenden kurz „Verein" genannt).
2.Vereinshauptsitz: CHEB, 26. dubna 35, PSČ 350 02, Bevollmächtigter Ing. Miloš Šedivý3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Artikel II.
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist eigenständig, freiwillig, unpolitisch und nicht gewinnorientiert; Der bürgerliche Verein ist für alle Bürger, Gönner und Interessierten an historischer Jagdmusik, die Tätigkeiten sind im Sinne des Gesetzes Nr. 83/1990 Slg .
2. Der Hauptzweck des Vereins ist die Entwicklung der Kultur, des jagdlichen Brauchtums und die Kooperation tschechischer und deutscher Musikanten im speziellen Bezug auf Jagdmusik. Des weiteren zählt dazu, die Erhaltung der Tradition, Präsentation der deutsch-tschechischen Kooperation auf „nicht gewinnbringender" Basis.
3. Der Verein kooperiert mit den Organen der staatlichen Verwaltung und Selbstverwaltung, mit juristischen Personen und anderen bürgerlich Vereinigungen in der Tschechischen Republik, sowie auch im Ausland (Deutschland, u. a.). Die Vereinigung ist wirksam auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland.
4. Ein weiterer Zweck des Vereins ist es, einen Erhaltungsbeitrag zur Jagdmusik, im Zusammenhang mit „nicht gewinnbringenden“ Aktivitäten zu leisten. Darunter fällta. Die Förderung des Interesses, der Erhaltung und der Entwicklung der historischen Jagdmusik, sowie die Erhaltung der Tradition.
b. Der Verein präsentiert die Musiktraditionen, im Bezug auf historischen Jagdhörnern, im Besonderen in deutschen und tschechischen Metropolen.
c. Der Verein organisiert im Sinne der Erhaltung, Förderung und Entwicklung der Kultur, im Bezug auf historische Jagdmusik, Versanstaltungen zur Erhaltung des Vereins.
d) Der Verein publiziert und fördert das kulturelle Brauchtum. Diese eventuelle Erwerbstätigkeit des Vereins hat ausschließlich den Zweck der Erhaltung der Vereinigung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel III.
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen sein, die der Vereinssatzung der CORNI DI EGRA zustimmen: Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede geschäftsfähige Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins ist.
2. Der Aufnahmeantrag in den Verein hat an den Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax, Email) zu erfolgen..
3. Der Antragsteller wird Mitglied, sobald die Vorstandschaft dem zugestimmt hat.
4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand des Vereins vorgeschlagen, und muss durch alle Mitglieder (Mehrheit) ernannt werden. Sie kann an alle ordentliche Mitglieder, sowie Gönner des Vereins ausgestellt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Ehrenmitglied trägt die selben Rechte und Pflichten eines Mitglieds..
5. Die Mitgliedschaft muss durch eine sogenannte Mitgliedschaftsbescheinigung vom Vorstand bestätigt sein.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a. Bei Austritt aus dem Verein, nach Information an den Vorstand
b. Bei Tod
c. Bei Auflösung der Vereinigung
d. Bei Löschung durch andere Organe7. Bei Erlöschung der Mitgliedschaft durch Artikel 3, Abs. 6b hat das entsprechende Organ 15 Tag vor Löschungsdatum die Mitteilung an die Vorstandschaft zu entrichten. Die Vorstandschaft hat innerhalb von 30 Tagen eine Hauptversammlung einzuberufen, um die Entscheidung weiterzuleiten.


Artikel IV.
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte der an der Vereinigung beteiligten Organe:a. Beteiligung am Vereinsgeschehen
b. Aktive Beteiligung an der Vereinigung im Sinne des Vereinsziels
c. Wahlrecht, ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Ehrenmitglieder
d. Vorschläge, Anträge zur Erreichtung des Ziels der Vereinigung
e. Entscheidungen werden durch eine Mitgliederversammlung getroffen, bei der die Mehrheit einem Beschluss zustimmen muss.
f. Mitglieder können vom Verein jederzeit und ohne Frist austreten.
2. Es gelten folgende Pflichten:
a. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bestätigung des Vereins allen vom Vorstand erlassenen Ordnungen, sowie den Aufgaben des Vereins, unter Artikel II geregelt, zu folgen.
b. Die übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen
c. Die mehrheitlich gefassten Beschlüsse zu respektieren
d. Mitglieder haben im Interesse des Vereins zu handeln.



ORGAN DES VEREINS

Artikel V.
Hauptversammlung

1.Die Hauptversammlung ist höchste Organ.
2. Es gilt die Mehrheit als Entscheidungskräftig. Jedes Organ des Vereins hat eine wichtige Stimme, Ehrenmitglieder haben eine Konsultativstimme. Beschlussfähig ist das Organ (Hauptversammlung) wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlussfähigkeit ist bei Beginn der Versammlung festzustellen.
4. Die Einladung der Mitglieder erfolgt rechtzeitig, in der Regel ca. 4 Wochen vor der Hauptversammlung, per Email.
5. In der Einladung zur Hauptversammlung müssen folgende Punkte erwähnt sein
- Programm- Datum- Zeit
- Versammlungsort
5. Aufgaben der Hauptversammlung:
a. Zustimmung auf Richtigkeit der Einladung und des Programms
b. Berichte der Vorstandschaft
c. Bericht des Kassiers
d. Entlastung des Kassiers
e. Entscheidung oder Vorschläge über Satzungsänderungen
f. Entscheidung über Auflösung des Vereins
g. Entscheidung über die Anzahl der Ratsmitglieder
h. Wählt und kündigt Ratsmitglieder
6. Auflösung des Vereins, sowie Satzungsänderungen müssen von der Mehrheit der Mitglieder beantragt werden.
Artikel VI.
Rat

1. Die Amtsperiode des Rates beträgt 2 Jahre, dieser trägt die Organisation des Vereins.
2. Der Rat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
3. Der Rat ist mit der Steuerung des Vereiens zwischen den Hauptversammlungen beauftragt.
4. Der Rat wird für wenigstens einem viertel Jahr vom Vorstand vorgeschlagen. Der erste und zweite Vorsitzende können den Rat einberufen.
5. Der Rat selbst wählt Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden des Rates.
6. Aufgaben des Rats:
a. Koordiniert die Tätigkeiten des Vereins
b. Beruft die Mitgliederversammlung (nicht Hauptversammlung)ein
c. Bearbeitet Grundlagen für anfallende Entscheidungen
d. Wählt und kündigt ersten und zweiten Vorsitzenden
e. Der Rat arbeitet im Sinne des Vereins und nicht rechtswidrig die Satzung aus, gibt diese weiter.
f. Der Rat entscheidet über Inkorporation des Vereins
7. Der Rat ist Beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
8. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand zu entscheiden.


Artikel VII.
Vorsitzende und Vizepräsident

1. Der Vorsitzende ist das Organ, welcher den Verein nach außen hin vertritt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er ist ehrenamtlich tätig, seine Wiederwahl ist möglich.
2. Der zweite Vorsitzende handelt im Namen des Vereins, außer der Vorsitzende behält sich Aufgaben vor. Auch ist er ehrenamtlich tätig, ebenfalls ist die Wiederwahl möglich.
3. Zur Vertretung des Vereins kann der Vorsitzende auch alle anderen Mitglieder bevollmächtigen.


Artikel VIII.
Haushalt

1. Der Verein wirtschaftet mit bewegelichem und unbeweglichem Besitz.
2. Der Vermögensursprung besteht aus:
a. Mitgliedsbeiträgen,
b. Zuschüssen und Spenden der staatlichen Organe
c. Einkünften aus Veranstaltungen im Sinne des Vereinsziels
d. Vermögenserträge (z. B. Zinsen)
3. Der Verein ist zur Buchführung durch einen Kassier verplichtet, Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.
4. Die Entlastung und Überprüfung des Kassiers übernimmt der Rat bei der Hauptversammlung.




Artikel IX.
Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn
a. durch die Zustimmung aller Mitglieder dies freiwillig erfolgt.
b. die Auflösung des Vereins auf Entscheidung des Innenministeriums der Tschechischen Republik basiert.
2. Bei Auflösung des Vereins, entscheidet die Hauptversammlung über die Aufteilung des vorhandenen Vermögens, bzw. der Schulden.

Artikel X.
Übergangsphase und Schlussbestimmungen

1. Es kann ein organisatorisch, vorübergehender Vorstand von der Hauptversammlung bestimmt werden.
2. Bis zum Moment der endgültigen Entscheidung handelt das vorübergehende Organ.
3. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann.

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